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Rufbereitschaftszeiten sind Arbeitszeit

Arbeitsrecht Greifswald

Insbesondere wenn der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit – im entschiedenen Fall acht Minuten als Feuerwehrmann – Folge zu leisten, sind Rufbereitschaftzeiten Arbeitszeit. Die Verpflichtung, persönlich an dem von dem Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmes erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend, daß und wie diese Zeiten zu entlohnen sind, hierzu bedarf es in aller Regel der Sichtung der kollektiv- und individualarbeitsvertraglich relevanten Verträge (Urteil EUGH 21.20.2108 C 518/15).