Überwachung des Nutzerverhaltens durch Assistenzsoftware
Arbeitsrecht Greifswald
Das BAB hat mir Urteil vom 17.11.2016 – 2 AZR 730815 – den Einsatz von Warn- und Berichtssoftware am Arbeitsplatz für zulässig und die Weigerung des Arbeitnehmers an diesem Einsatz teilzuhaben als ausreichenden Grund für eine Kündigung angesehen. Das BAG vertrat die Auffassung, die Datenerhebung durch den Arbeitgeber sei auf der Grundlage von§ 32 Abs. 1 BDSG zulässig gewesen und, da keine Dauerüberwachung erfolgte, sei der Einsatz auch verhältnismäßig gewesen.
Ergänzend ist anzumerken, daß die Überprüfung des Nutzerverhaltens am Dienstrechner durch die Kontrolle des Browserverlaufes durch die Arbeitsgerichtsbarkeit als zulässig beurteilt wird (LAG Berlin-Brandenburg, 5 Sa 657/15).