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Videoüberwachung von Arbeitnehmern

Arbeitsrecht Greifswald

Eingriffe in das Recht der Arbeitnehmer am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung sind dann gem. § 32 BDSG zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten von Arbeitnehmern besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind , die verdeckte Videoüberwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Auch „Zufallsfunde“ dürfen unter diesen Umständen verwertet werden. So die Entscheidung des BAG vom 22.09.2016 (2 AZR 848/15).