Header

Durchführung von Schönheitsreparaturen

Immobilienrecht Greifwald

Die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen am Ende des Mietverhältnisses ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Mietvertragsrecht und Mietvertrag in vielen Fällen unwirksam. Der Mieter ist daher nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, weist Rechtsanwalt Lichtblau hin.

Auch der Mieter, der erst im Nachhinein bemerkt, dass er wegen einer unwirksamen Klausel nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet gewesen ist, kann sich noch schadlos halten, in dem er im Nachhinein seine Aufwendungen sich von dem Vermieter erstatten lässt, weist Rechtsanwalt Lichtblau hin.

Zu beachten ist jedoch, so Rechtsanwalt Lichtblau, Greifswald, die Geltung der mietrechtlichen Verjährungsfrist von lediglich sechs Monaten.