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Grundstücksverkauf mit Folgen

Bei einem Grundstücksverkauf hat der Verkäufer eines Wohnhauses, dessen Keller im Jahre 1938 gebaut worden ist, den Kaufinteressenten darüber aufzuklären, dass Wasser breitflächig in den Keller bei starken Regenfällen eindringt, entschied das OLG Hamm mit Urteil vom 18.7.2016. Nach dem OLG Hamm stellt das breitflächig eindringende Wasser in den Keller eines Wohnhauses eine Tatsache dar, die der Verkäufer eine Immobilie sogar ungefragt, erst recht aber auf entsprechende Frage des Kaufinteressenten, zu offenbaren hat. Dies gilt umso mehr, wenn es dem Käufer erkennbar wesentlich darum ging, den Keller zu Lagerzwecken zu nutzen. Bei arglistigem Verschweigen des Wassereinbruchs durch den Verkäufer kann der in dem notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirkungslos sein. Es entspricht der berechtigten Erwartung des Käufers auch einer älteren Immobilie, dass in diese nicht, wenn auch nur bei starkem Regen, Wasser breitflächig eindringt.