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Haftungsfalle Kindergeburtstag

Versicherungsrecht Greifswald

Jedes Kind lädt gerne zu seinem Geburtstag Freunde ein, mit denen zusammen der Geburtstag mit Spiel und Spaß verbracht wird. Bei dem fröhlichen Treiben kommt es natürlich auch leicht zu Unglücksfällen, wenn beispielsweise bei dem Ballspiel statt des Balles ein Bein getroffen wird und bricht oder wenn ein Kind sich aus dem Kreis der Spielenden entfernt und sich verletzt. So kann aus dem heiteren Treiben schnell ein Drama werden, denn diejenigen, die durch eine Einladung stillschweigend die Aufsicht über die nicht eigenen Kinder übernommen haben, haften für eintretende Schäden nach der Rechtsprechung ganz wie für die eigenen Kinder, teilt Rechtsanwalt Lichtblau mit. Es gilt daher der Aufsichtspflicht mit besonderer Sorgfalt nachzukommen, denn schon die kurze Abwesenheit der Aufsichtsperson, beispielweise um das Essen zu bereiten, kann schon die Grundlage für die Haftung bilden. Ratsam ist es daher in jedem Fall, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, die diese Risiken regelmäßig deckt.