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Arbeitsvertragsgestaltung unter Beachtung des Nachweisgesetzes

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt, ist die Umsetzung der Arbeitsvertragsrichtlinie 2019/1152/EU in Gestalt der Neufassung des Nachweisgesetzes mit Wirkung ab dem 01.08.2022 in Kraft getreten.

Das neue Nachweisgesetz verpflichtet den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Schriftform einen Nachweis über den Inhalt des Arbeitsvertrages auszuhändigen. Die Nichtbeachtung des Gesetzes ist bußgeldbewehrt und kann zudem zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen.

Nach dem Nachweisgesetz ist erforderlich die Aushändigung einer Niederschrift mit den Angaben zu den Vertragsparteien, der Arbeitszeit und dem Urlaub spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben insbesondere zum Beginn des Arbeitsverhältnisses, zum Arbeitsort zur Tätigkeit und zum Entgelt spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift über die übrigen Angaben spätestens einen Monat dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Die daraus folgende Aufspaltung in drei Mitteilung ist in der Praxis wohl kaum vorstellbar. Zu empfehlen ist daher, schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die Arbeitsbedingungen in ihrer Gesamtheit dem Arbeitnehmer (gegen Empfangsbekenntnis) auszuhändigen.

Für am 01.08.2022 bereits bestehende Arbeitsverhältnisse ist die Aushändigung einer solchen Niederschrift nur auf Anforderung durch den Arbeitnehmer erforderlich.

Der notwendige Inhalt des Nachweises umfasst:

1) Angaben zu den Vertragsparteien
2) Angaben zur Arbeitszeit, namentlich Ruhepausen und Ruhezeiten, Schichtarbeit und Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen.
3) Angaben zur vereinbarten Anordnung von Überstunden
4) Angaben zum Urlaub;
5) Angaben zum Arbeitsort, (ggfs. wechselnde Arbeitsorte und auch Arbeit im Homeoffice)
6) Angaben zum Beginn und ggfs. zur Befristung und bei Befristung zum Ende des Arbeitsverhältnisses
7) Angaben zum Entgelt, d.h. alle Entgeltbestandteile wie Grundgehalt, Zulagen, Vergütung von Überstunden, Zuschläge, Prämien, Sonderzahlung und andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes, nebst Angaben zur Fälligkeit und Art der Auszahlung.
8) Angaben zur Tätigkeit/Arbeitsaufgabe/Arbeitscharakteristika
9) Angaben zur Dauer der Probezeit
10) Angaben zum Anspruch/Pflicht des AN auf Fortbildung
11) Angaben zur betrieblichen Altersversorgung
12) Angaben zu dem Verfahren bei Kündigungen
13) Bezugnahme auf kollektivrechtliche Regelungen (Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen)

Zum Fristenregime:

Es ist erforderlich die Aushändigung einer Niederschrift mit den Angaben zu den Vertragsparteien, der Arbeitszeit und dem Urlaub spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben insbesondere zum Beginn des Arbeitsverhältnisses, zum Arbeitsort zur Tätigkeit und zum Entgelt spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift über die übrigen Angaben spätestens einen Monat dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Die daraus folgende Aufspaltung in drei Mitteilung ist in der Praxis wohl kaum vorstellbar. Zu empfehlen ist daher, schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Niederschrift über die Arbeitsbedingungen in ihrer Gesamtheit dem Arbeitnehmer (gegen Empfangsbekenntnis) auszuhändigen. Dies kann einheitlich in dem Arbeitsvertrag oder durch Übergabe eines Nachweises neben dem Arbeitsvertrag erfolgen.

Jedem Arbeitgeber ist es in Ansehung der Bußgeldvorschriften wie auch ggfs. drohender Schadensersatzansprüche, aber auch wegen der Beweisfunktion des Nachweises, dringend zu raten, den geforderten Nachweis der Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Nachweisgesetzes genauestens zu führen und das Nachweisdokument jedem Arbeitnehmer gegen Empfangsbestätigung zum Beweis des Zuganges, fristgerecht zur Verfügung zu stellen.