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Wegeunfall beim Weg zur Arbeit aus einem Fenster und über ein Hausdach?!

Arbeitsrecht Greifswald

Der gesetzlich Unfallversicherte ist auf dem Weg zu Arbeit gem.  § 3 Abs. ! Nr. SGB VII unfallversichert. In dem von dem BSG nun entschiedenen Fall (B2 U 2/16 R) war dem Verunfallten der Weg durch die Wohnungstüre versperrt, da der Schlüssel bei dem Versuch des Öffnens der Wohnungstüre von innen abgebrochen war. Da der Versicherte einen wichtigen Termin wahrzunehmen hatte, entschied er sich, aus einem Fenster der Wohnung auf das Dach eines nebenstehenden (einstöckigen) Gebäudes  und von diesem auf die Straße herunterzusteigen. Dabei verletzte er sich. Nachdem die Vorinstanzen seine Klage abgewiesen hatten, hat das BSG nun ausgeurteilt, daß normalerweise nur der direkte Weg zur Arbeit versichert ist, aber wenn dieser – wie es hier der Fall war – versperrt ist, kann ausnahmsweise auch das Hinaussteigen aus einem Fenster der direkte und damit versicherte Weg sein.